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Temperatur am Arbeitsplatz: Welche Richtlinien gelten fürs Büro?

Welchen Einfluss hat die Raumtemperatur auf unseren Alltag?

Es ist eindeutig belegt, dass die Raumtemperatur erheblichen Einfluss auf das Wohlbefinden der im Raum befindlichen Menschen hat. Unter einer zu niedrigen oder zu hohen Temperatur leiden sowohl das körperliche als auch das psychische Befinden, infolge sinkt die Produktivität. Wenn es zu kalt ist, empfinden wir es als unangenehm, wir frieren, fühlen uns eher krank und die Konzentration lässt nach, da der Körper damit beschäftigt ist, die optimale Körpertemperatur aufrechtzuerhalten. Wenn es zu warm ist, führt das u.a. zu Müdigkeit und Kopfschmerzen, Energie und Leistungsfähigkeit nehmen ab.

Die richtige Raumtemperatur am Arbeitsplatz kann durchaus zum Streitthema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden. Solche Streitigkeiten enden schon mal sogar vor Gericht. Damit es bei Ihnen nicht so weit kommt, haben wir hier einige Infos zur richtigen Raumtemperatur und den arbeitsrechtlichen Vorgaben zusammengestellt.

Die Arbeitsstätten­verordnung zur Temperatur

Eins vorab: Der Arbeitgeber hat eine gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. In §618 Absatz 1 des BGB ist geregelt, dass der Arbeitgeber u.a. Räume so zur Verfügung stellen muss, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit, ohne Gefährdung der Gesundheit, optimal verrichten kann.

Etwas konkreter wird es bei der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), welche auf dem Arbeitsschutzgesetz basiert. Hier gelten die sogenannten technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5). In dieser Verordnung wird klar gesagt, dass eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ bestehen muss, die den Arbeitnehmer nicht zusätzlich belastet und in seiner Tätigkeit nicht einschränkt.

Thermometer an Wand

Mindest­temperatur gemäß ASR A3.5

Laut Arbeitsstättenregel A3.5 müssen stets gewisse Minimaltemperaturen in Arbeitsräumen gewährleistet sein. Wie hoch diese Temperatur genau sein soll, richtet sich nach Schwere der Tätigkeit sowie der überwiegenden Körperhaltung dabei.

Unter leichten Arbeiten werden leichte Hand-/Armarbeiten im Sitzen bzw. gelegentlichem Stehen und Gehen verstanden. Arbeiten der Kategorie „mittel“ sind mittelschwere Hand-, Arm- oder Beinarbeiten im Sitzen, Gehen und/oder Stehen. Als schwere Arbeiten werden schwere Hand-, Arm-, Bein- und Rumpfarbeiten im Gehen/Stehen bezeichnet.

Zusätzlich zu den Arbeitsräumen ist in der ASR A3.5 auch die minimale Raumtemperatur von Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen geregelt. Diese Räume sollten während der Nutzungsdauer mindestens 21°C warm sein. In Waschräumen und Duschen hingegen sollte die Temperatur wenigstens 24°C betragen.

Folgende Tabelle gibt Aufschluss über Minimaltemperaturen in Arbeitsräumen:

Überwiegende KörperhaltungSchweregrad der Arbeit
LeichtMittelSchwer
Sitzen+20°C+19°C
Stehen/Gehen+19°C+17°C+12°C

Maximal­temperatur gemäß ASR A3.5

Generell sollte eine Temperatur von 26°C nicht überschritten werden, egal ob im Winter oder im Sommer. Weist die Außentemperatur mehr als 26°C auf, hat der Arbeitgeber für geeigneten Sonnenschutz zu sorgen, um ein Aufheizen der Arbeitsräume zu verhindern. Bei Temperaturen über 26°C, sollte gehandelt werden. Ab einer Innentemperatur von über 30°C muss der Arbeitgeber diesem Zustand entgegenwirken, da die physische und psychische Belastung der Beschäftigten erheblich zunimmt. Gerade für Jugendliche, Schwangere oder Menschen mit Vorerkrankungen sind besondere Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Ab einer Temperatur von 35°C ist der Arbeitsraum als solcher nicht mehr geeignet. Hier müssen effektive Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Es gilt, dass technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang gegenüber personenbezogenen Maßnahmen haben. Die ASR A3.5 gibt hier einige Hinweise zu geeigneten Maßnahmen:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z.B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z.B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • gezielte Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Trinkwasser)

Optimale Raum­temperatur mit moderner Klimatechnik

Der Erfolg des Unternehmens steht und fällt mit den Mitarbeitern, weshalb Unternehmern auch das Wohlbefinden der eignen Mitarbeiter stets am Herzen liegen sollte – und eine angenehme Raumtemperierung ist hier ein ganz wesentlicher Beitrag. Meist haben Arbeitgeber jedoch nicht die Zeit oder die Übersicht, sich um passende Maßnahmen zu kümmern. Der Markt bietet hier sehr viele Produkte und Möglichkeiten. Wir bei Käuffer kennen alle Klimageräte und Vorschriften. Wenn Sie eine fachmännische Beratung und Planung zu diesem Thema wünschen, dann kontaktieren Sie uns jederzeit. Sie können auch in nur wenigen Schritten ein Angebot in unserem Klimaplaner anfordern. Was eine Klimaanlage alles leisten kann und welche Vor- und Nachteile die unterschiedlichen Geräte haben, können Sie in unserem Beitrag zu Klimatechnik für Büro und Gewerbeimmobilien lesen.

Kein Rechtsanspruch auf Hitzefrei im Arbeitsleben

Die ASR A3.5 stellt eine sinnvolle Orientierungshilfe für Unternehmen und Arbeiter/Angestellte dar, ist allerdings nicht unbedingt rechtlich bindend. Unternehmen wird die Möglichkeit der individuellen Regelung in Sachen Raumtemperatur offengelassen.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer diesbezügliche Probleme direkt bei Ihren Vorgesetzten ansprechen, um eine passende Lösung zu finden. Ist das Verhältnis schwierig, kann eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt helfen, gerade wenn der Arbeitgeber die Zustände ignoriert. Grundsätzlich sollte jedoch immer zuerst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Es sollte zudem auf jeden Fall vermieden werden, die eigene Leistung und Produktivität zu verringern oder die Arbeitszeit ohne Absprache zu reduzieren. „Hitzefrei“, wie in der Schule, gibt es im Berufsleben nicht. Ein Recht auf eine Klimaanlage hat die Belegschaft ebenfalls nicht. Der Arbeitgeber trifft die Entscheidung über alle Maßnahmen, auch wenn die Hitze in den Betriebsräumen unerträglich wird.

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